JETZT IST DAS OLG FRANKFURT/MAIN AM ZUG. SCHMIDT LEGT BESCHWERDE EIN.
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Roland Schmidt, 63697 – Hirzenhain
OLG Frankfurt / Main
1 Strafsenat
Zeil 42
60313 Frankfurt / Main
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Hirzenhain, den: 26.02.2019
Betr.:
60 Cs – 501 Js 20289/18
In Verbindung mit
Az.: 5 Ss 39/19 – Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt / Main, Frau Andresen
Revisionsbegehren des Rouven Spieler, Staatsanwaltschaft Gießen
Sehr geehrtes Gericht!
Nachdem ich gestern über den Postweg informiert wurde, dass sich die Oberstaatsanwältin Andresen widerrechtlich in das Revisionsbegehren des Rouven Spieler einmischt, erlaube ich mir als der in 1. Instanz freigesprochene Beschuldigte (Angeklage) Beschwerde gegen die Revisionsbegründung einzulegen, und beantrage die Abweisung.
Gleichzeitig stelle ich hiermit einen Antrag auf Prozesskosten- und Beratungsbeihilfe, und fordere die Beiordnung eines Pflichtverteidiger.
Wie die Oberstaatsanwältin schreibt, hält sie subjektiv die Revisionsgründe für erfolgreich, und tritt ihr selber bei.
Dabei spielt diese Frau nicht mit offenen Karten, und versucht die gravierenden Fehler, welche die Staatsanwaltschaft gemacht hat, zu vertuschen. So etwas nennt man arglistige Täuschung und Rechtsbeugung.
Zur Begründung:
Zunächst einmal gilt ausschließlich der Inhalt des Strafbefehl, der letztlich zur Hauptverhandlung führte, weil der Unterzeichner Beschwerde einlegte. Zur Anklage ist lediglich der Tatvorwurf der Beleidigung gekommen. Von möglichen Verletzungen des Persönlichkeitsrecht war keine Rede. Ein nachträgliches Verändern ist gesetzlich nicht erlaubt! Beweise sind einzuholen!
Die vorsitzende Richterin Lachmann machte in der Hauptverhandlung vor dem AG Büdingen deutlich, dass auch sie die Begriffe „wie ein Püppchen geschminkt“ und „arroganter junger Schnösel“ nicht zwingend für Beleidigungen hält, zumal diese Äußerungen in einem sachlichen Zusammenhang getätigt wurden. Es ging um eine Begutachtung durch 2 Gutachter, beauftragt vom MDK Hessen.
Was die Richterin gestört hat, ist die Tatsache, dass diese beiden „Gefälligkeitsgutachter“ öffentlich beim Namen genannt wurden.
Das mag moralisch verwerflich sein, ist aber juristisch nicht verwertbar. Richterin Lachmann ist dazu anzuhören.
Der Artikel, der zum Strafbefehl führte, ist unter
einzusehen. Die Beweislage ist eindeutig.
Darüber hinaus wurde die Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft Gießen) von Amtsanwalt Sorg vertreten. Dieser forderte selber den Freispruch, weil er sich die Mühe machte, und mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht auseinandersetzte. So kam der Mann zu der rechtstreuen Einschätzung, dass nur Kraftausdrücke aus der Fäkaliensprache aus dem Kontext gerissen werden dürfen, und grundlose schwerwiegende Anschuldigungen und Betitelungen, die nur darauf abzielen, bewusst und vorsätzlich Menschen zu verletzen. Der Vorsatz ist aber schon deshalb nicht gegeben, weil der Beschuldigte nicht grundlos handelte, sondern seine Erfahrungen schilderte, die er mit den beiden Gutachtern gemacht hat. Dabei kam es dann zu den Äußerungen, die ein Rouven Spieler gerne als Beleidigung sehen würde. Amtsanwalt Sorg ist entsprechend anzuhören.
Letztlich und endlich kann nicht einmal die Oberstaatsanwältin Andresen erklären, was über jeden Zweifel erhaben an den Begriffen „Püppchen“ und „Schnösel“ beleidigend sein soll. So reitet auch diese Frau auf dem Persönlichkeitsrecht herum, welches nicht Gegenstand des Strafbefehl und der Anklage gewesen ist.
Warum Staatsanwalt Spieler und Oberstaatsanwältin Andresen dem Amtskollegen Sorg in den Rücken fallen, und somit die Staatsanwaltschaft Gießen bloß stellen, lässt sich eventuell damit begründen, weil die Hess. Landesregierung, hier Sozialministerium, für den MDK und die AOK zuständig sind. Man glaubt mit diesem Vorgehen Whistleblower zum Schweigen bringen zu können.
Es wäre nicht das erste Mal, dass die Politik Druck auf die Justiz ausübt.
Der Ruf für Richterin Lachmann wäre auch dahin, zumal ihr schwerwiegende Rechtsfehler unterstellt werden.
In der Regel sind die Hürden sehr hoch, um eine Revision zu bekommen. Neben formaljuristischen Rechtsfehlern müssen neue Beweise vorgebracht werden, welche die Anklage stützen.
Da alle nachfolgenden Artikel in sachlichen Zusammenhängen stehen, wie der erste Bericht auch, hat die Staatsanwaltschaft Gießen ein gewaltiges Problem.
Von daher ist das Revisionsbegehren als unbegründet und unzulässig abzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen;
R. Schmidt -Menschenrechtler-
Siehe auch
Wer zum Unrecht schweigt, fügt ein weiteres Unrecht hinzu.
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