SG Gießen bescheinigt dem MDK Narrenfreiheit
Sozialgericht Gießen; Az: S 9 P 4/18
Klage des Schmidt auf Neubegutachtung wegen erwiesener Rechtsverstöße nach dem 18 SGB XI (3a) wurde abgewiesen. Urteil ist nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde.
Die Vorsitzende Richterin Hesemann argumentiert behördenfreundlich,
wie nicht anders zu erwarten, dass dieses Gesetz keine Anwendung finde,
weil die AOK den MDK beauftragt hätte. Dieser brauche sich an die
gesetzlichen Vorgaben nicht zu halten.
Demnächst werden dann Dienste vom Ostblock beauftragt, kranke
Beitragszahler gesund zu attestieren,- Nutten und Zuhälter zur
Begutachtung losgeschickt, oder was?
Zunächst gibt die Richterin an, sich auf die Akte und Aussage der
Direktorin der AOK Hessen in Bad Homburg zu berufen. Ein Name dazu
erscheint nicht. Kein Wunder. Schaut man in das Impressum des AOK rein,
dann erscheint da ein Vorstandsvorsitzender, und als Aufsichtsbehörde
das Ministerium für Soziales und Asylangelegenheiten Hessen. Von einer
Direktorin ist weit und breit nichts nachzulesen.
Das gleiche Ministerium ist im übrigen auch für den MDK zuständig. So
erklärt sich denn auch, dass Politik, Justiz und Behörden wie
Alleskleber zusammenhalten. Richter, die nach Gehaltserhöhungen schielen
und die Karriereleiter nach oben klettern wollen, sind auf das
Innenministerium angewiesen.
Ohne unabhängig neutral zu prüfen, zitiert die voreingenommene
Richterin, dass bei der zweiten Begutachtung (gegen die erste wurde
Widerspruch eingelegt) der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen sei, weil er die Begutachtung durch einen Herrn Leyhausen
nicht zugelassen habe. Eine fehlende Mitwirkungspflicht kann aber nur
erfolgreich vorgetragen werden, hätte sich der Kläger grundlos dieser
Begutachtung entzogen. Dies ist aber hier nicht der Fall. Herr Leyhausen
wollte keinerlei Auskünfte über sich und seiner beruflichen
Qualifikationen machen. Nach lautstarkem Nachfragen räumte er ein, nicht
vom Fach zu sein, und das man die Begutachtung auch abbrechen könnte.
Dem stimmte der Kläger zu, und verwies den „Gutachter“ der Wohnung.
Bestenfalls haben wir hier Aussage gegen Aussage, plus der Tatsache,
dass der MDK in seinen Schriftsätzen mauert und schweigt, wenn es um die
Benennung von Fachkompetenzen diverser Mitarbeiter / Gutachter geht.
Die Richterin macht dem Kläger letztlich zum Nachteil, die Klage sei
unzulässig, weil sie nach § 54 SGG (Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage) hätte gestellt werden müssen,
Das ist an Dreistigkeit kaum mehr zu überbieten. Für diesen Fall
nämlich hätte die Klage erst gar nicht bearbeitet werden dürfen, bez.
dem Kläger, der kein ausgebildeter Jurist ist, hätte genau das
mitgeteilt werden müssen. Hier liegt ein eindeutiger Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot vor.
Schaut man sich dieses eigenwillige Vorgehen der Richterin an, es
erinnert sehr stark an das Verwaltungsgericht in Gießen, wo der
ehemalige Bürgermeister von Hirzenhain, der letztlich wegen Wahlbetrug
verurteilt und abgewählt wurde, einen Freibrief für seine
Gesetzesverstöße erhalten hatte.
Wenn Juristen nur noch ihrem Gewissen gegenüber verpflichtet sind,
und sich wohl fühlen, wenn sie in einer Bananenrepublik ihre
Narrenfreiheiten ausleben zu dürfen, dann brauchen wir weder Gesetze,
noch Gerichte.
Exakt – Die Story – MDR
Pflegewissenschaftler Dr. Klaus Wingenfeld von der Uni Bielefeld, der das neue Begutachtungssystem mit entwickelt hat. „Bei der Begutachtung durch den MDK läuft so einiges schief, was so nicht sein sollte.“
Hh 04.08.2018
Kein namentlich Verantwortlicher für unseren Artikel, weil die
Meinungsfreiheit von diesen Leuten verfolgt und zur Anzeige begracht
wird. Die Wahrheit tut halt weh
Montag, 20. August 2018
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