Montag, 20. August 2018

SG Gießen bescheinigt dem MDK Hessen Narrenfreiheit

SG Gießen bescheinigt dem MDK Narrenfreiheit

Sozialgericht Gießen; Az: S 9 P 4/18




Klage des Schmidt auf Neubegutachtung wegen erwiesener Rechtsverstöße nach dem  18 SGB XI (3a) wurde abgewiesen. Urteil ist nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde.

Die Vorsitzende Richterin Hesemann argumentiert behördenfreundlich, wie nicht anders zu erwarten, dass dieses Gesetz keine Anwendung finde, weil die AOK den MDK beauftragt hätte. Dieser brauche sich an die gesetzlichen Vorgaben nicht zu halten.

Demnächst werden dann Dienste vom Ostblock beauftragt, kranke Beitragszahler gesund zu attestieren,- Nutten und Zuhälter zur Begutachtung losgeschickt, oder was?

Zunächst gibt die Richterin an, sich auf die Akte und Aussage der Direktorin der AOK Hessen in Bad Homburg zu berufen. Ein Name dazu erscheint nicht. Kein Wunder. Schaut man in das Impressum des AOK rein, dann erscheint da ein Vorstandsvorsitzender, und als Aufsichtsbehörde das Ministerium für Soziales und Asylangelegenheiten Hessen. Von einer Direktorin ist weit und breit nichts nachzulesen.

Das gleiche Ministerium ist im übrigen auch für den MDK zuständig. So erklärt sich denn auch, dass Politik, Justiz und Behörden wie Alleskleber zusammenhalten. Richter, die nach Gehaltserhöhungen schielen und die Karriereleiter nach oben klettern wollen, sind auf das Innenministerium angewiesen.
Ohne unabhängig neutral zu prüfen, zitiert die voreingenommene Richterin, dass bei der zweiten Begutachtung (gegen die erste wurde Widerspruch eingelegt) der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weil er die Begutachtung durch einen Herrn Leyhausen nicht zugelassen habe. Eine fehlende Mitwirkungspflicht kann aber nur erfolgreich vorgetragen werden, hätte sich der Kläger grundlos dieser Begutachtung entzogen. Dies ist aber hier nicht der Fall. Herr Leyhausen wollte keinerlei Auskünfte über sich und seiner beruflichen Qualifikationen machen. Nach lautstarkem Nachfragen räumte er ein, nicht vom Fach zu sein, und das man die Begutachtung auch abbrechen könnte. Dem stimmte der Kläger zu, und verwies den „Gutachter“ der Wohnung.
Bestenfalls haben wir hier Aussage gegen Aussage, plus der Tatsache, dass der MDK in seinen Schriftsätzen mauert und schweigt, wenn es um die Benennung von Fachkompetenzen diverser Mitarbeiter / Gutachter geht.

Die Richterin macht dem Kläger letztlich zum Nachteil, die Klage sei unzulässig, weil sie nach § 54 SGG (Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) hätte gestellt werden müssen,
Das ist an Dreistigkeit kaum mehr zu überbieten. Für diesen Fall nämlich hätte die Klage erst gar nicht bearbeitet werden dürfen, bez. dem Kläger, der kein ausgebildeter Jurist ist, hätte genau das mitgeteilt werden müssen. Hier liegt ein eindeutiger Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor.

Schaut man sich dieses eigenwillige Vorgehen der Richterin an, es erinnert sehr stark an das Verwaltungsgericht in Gießen, wo der ehemalige Bürgermeister von Hirzenhain, der letztlich wegen Wahlbetrug verurteilt und abgewählt wurde, einen Freibrief für seine Gesetzesverstöße erhalten hatte.

Wenn Juristen nur noch ihrem Gewissen gegenüber verpflichtet sind, und sich wohl fühlen, wenn sie in einer Bananenrepublik ihre Narrenfreiheiten ausleben zu dürfen, dann brauchen wir weder Gesetze, noch Gerichte.

Exakt – Die Story – MDR
Pflegewissenschaftler Dr. Klaus Wingenfeld von der Uni Bielefeld, der das neue Begutachtungssystem mit entwickelt hat. „Bei der Begutachtung durch den MDK läuft so einiges schief, was so nicht sein sollte.“

Hh 04.08.2018
Kein namentlich Verantwortlicher für unseren Artikel, weil die Meinungsfreiheit von diesen Leuten verfolgt und zur Anzeige begracht wird. Die Wahrheit tut halt weh

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