Das BVerfG zur herabsetzenden Äußerung / Schmähung
Hier: Beschluss v. 26.6.1990:
Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter der
Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der
Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie
muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der
Herabsetzung der Person bestehen.
Die Äußerung ist damit auszulegen und zu werten. Es ist zu prüfen, ob
sie allein der Schmähung dient oder auch einen sachlichen Kern
beinhaltet. Der komplette Zusammenhang ist zu bewerten.
Siehe Az.: BvR 2272/04
Journalist von n-tv darf Staatsanwalt als „durchgeknallt“ bezeichnen,
weil bei dieser Kritik die Auseinandersetzung in der Sache im
Vordergrund steht. Es ging bei dieser Bewertung „durchgeknallt“ um die
sachliche Aufarbeitung darüber, was dieser Staatsanwalt während seiner
Berufsausführung alles verkehrt gemacht hatte.
Leserbrief eines Ex-Richter
„Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart,
und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System
organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht
anzukommen war / ist, weil sie systemkonform sind. – Ich habe unzählige
Richter-innen und Staatsanwäte-innen erleben müssen, die man schlicht
„kriminell“ nennen kann. Sie waren und sind unantastbar, weil sie auf
Weisung von oben gehandelt haben, und vom System gedeckt wurden /
werden, der Reputation willen. – In der Justiz gegen solche Kollegen
vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem
Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinem Beruf
zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel
vor Meinesgleichen.“
Frank Fahsel, Fellbach; Süddeutsche Zeitung, 9.4.2008
Die gesetzlichen Vorgaben sind genau so
eindeutig, wie die Beweislage im Fall des Blogschreiber Schmidt, der
sich öffentlich gegen die gesetzwidrigen Methoden des MDK (Medizinischen
Dienst) positioniert hat, und in diesem Zusammenhang zwei willkürlich
eingesetzte Gutachter kritisierte.
Die Staatsanwaltschaft Gießen hat diese
Kritikäußerungen (u.a. Kindchen, Schnösel) rechtswidrig aus dem
Zusammenhang gerissen, und einen Strafbefehl über 30 Euro x 10
Tagessätze = 300 Euro zusammengebastelt. Das widerspricht sogar der StPO
§ 160, weil die Ermittlungsbehörden die gesamte tatsächliche Beweislage
zu bewerten haben.
Da der Angeklagte diesen
zusammengeflickten Strafbefehlt nicht anerkennt, wird es wohl vor dem
Amtsgericht Büdingen zu einer Hauptverhandlung kommen. Die vorsitzende
Richtern Lachmann wird dann unter Beweis stellen müssen, ob sie sich dem
Recht und der Gesetze gegenüber verpflichtet fühlt, oder ob auch sie
nur eine Marionette des System ist, die nur ihrem Gewissen gegenüber
(sofern vorhanden) verpflichtet ist.
Hh.
V.i.S.d.P. 19.06.2018
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