Montag, 20. August 2018

Richterin Lachmann - Ist Meinungsfreiheit auch für Sie ein hohes Gut?

Das BVerfG zur herabsetzenden Äußerung / Schmähung
Hier: Beschluss v. 26.6.1990:
Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen.
Die Äußerung ist damit auszulegen und zu werten. Es ist zu prüfen, ob sie allein der Schmähung dient oder auch einen sachlichen Kern beinhaltet. Der komplette Zusammenhang ist zu bewerten.

Siehe Az.: BvR 2272/04     
Journalist von n-tv darf Staatsanwalt als „durchgeknallt“ bezeichnen, weil bei dieser Kritik die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht. Es ging bei dieser Bewertung „durchgeknallt“ um die sachliche Aufarbeitung darüber, was dieser Staatsanwalt während seiner Berufsausführung alles verkehrt gemacht hatte.

Leserbrief eines Ex-Richter
„Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart, und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war / ist, weil sie systemkonform sind. – Ich habe unzählige Richter-innen und Staatsanwäte-innen erleben müssen, die man schlicht  „kriminell“ nennen kann. Sie waren und sind unantastbar, weil sie auf Weisung von oben gehandelt haben, und vom System gedeckt wurden / werden, der Reputation willen. – In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinem Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor Meinesgleichen.“
Frank Fahsel, Fellbach; Süddeutsche Zeitung, 9.4.2008

Die gesetzlichen Vorgaben sind genau so eindeutig, wie die Beweislage im Fall des Blogschreiber Schmidt, der sich öffentlich gegen die gesetzwidrigen Methoden des MDK (Medizinischen Dienst) positioniert hat, und in diesem Zusammenhang zwei willkürlich eingesetzte Gutachter kritisierte.
Die Staatsanwaltschaft Gießen hat diese Kritikäußerungen (u.a. Kindchen, Schnösel) rechtswidrig aus dem Zusammenhang gerissen, und einen Strafbefehl über 30 Euro x 10 Tagessätze = 300 Euro zusammengebastelt. Das widerspricht sogar der StPO § 160, weil die Ermittlungsbehörden die gesamte tatsächliche Beweislage zu bewerten haben.

Da der Angeklagte diesen zusammengeflickten Strafbefehlt nicht anerkennt, wird es wohl vor dem Amtsgericht Büdingen zu einer Hauptverhandlung kommen. Die vorsitzende Richtern Lachmann wird dann unter Beweis stellen müssen, ob sie sich dem Recht und der Gesetze gegenüber verpflichtet fühlt, oder ob auch sie nur eine Marionette des System ist, die nur ihrem Gewissen gegenüber (sofern vorhanden) verpflichtet ist.

Hh.
V.i.S.d.P. 19.06.2018

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