Montag, 20. August 2018

Lachmann räumt 3-wöchige Begründungsfrist ein


Nachdem Schmidt Einspruch beim AG Büdingen eingelegt hat, weil er grundlos 2 Gutachter des MDK öffentlich beleidigt haben soll, kam rasche Antwort von der zuständigen Richterin Lachmann zurück. U.a. ging es darum, dass der Einspruch form und fristgerecht eingegangen sei, und die Richterin gerne wissen möchte, ob dem Angeklagten die verhängte Geldstrafe im Strafbefehl für zu hoch erscheine, oder ob es sich um einen vollümfäglichen Einspruch handeln würde. (?)

Der getätigte Einspruch, der u.a. auch hier auf hirzenhain.wordpress transparent nachzulesen ist, ist mehr als eindeutig formuliert und verständlich. Das ändert auch nichts daran, sollte das Gericht den Strafbefehl von 300 Euro auf 20 bis 50 Euro drücken, weil der Angeklagte mittellos und ohne Einkommen ist. Er erkennt diesen Strafbefehl nicht an.

Da dem Angeklagten weitere Begründungen zugesichert werden, die er in dieser Zeit nachreichen darf, weil Richterin Lachmann sämtliche Beweismittel heranziehen will, unter Ladung von Zeugen, hat der Angeklagte ein neuerliches Schreiben an das Gericht verfaßt, unter Vorlegung wichtiger Beweisakten.

Lachmann wird nun selber unter Beweis stellen müssen, ob sie gewillt ist alle Beweismittel zuzulassen und zu bewerten, oder ob sie nur auf die Wünsche einer verurteilungsgeilen Staatsanwaltschaft eingeht.

Betr.: 60 Cs – 501 Js 20289/18
16.06.2018

Amtsgericht Büdingen  mit           email an: verwaltung@ag-buedingen.justiz.hessen.de
Postfach 1100
63652 Büdingen

Bezugnehmend auf Ihren Schriftsatz vom 12.06.2018,

Zitat: …. wird davon ausgegangen, dass es sich um einen vollumfänglichen Einspruch handelt, so dass sämtliche Beweismittel herangezogen und Zeugen zur Hauptverhandlung geladen werden müssen.
Da die Staatsanwaltschaft Gießen keinerlei Interesse an objektiver Ermittlungsarbeit hat, somit auch nicht zu erwarten ist, dass sie sämtliche Beweismittel (belastend wie auch entlasten) vorlegen will, legt der Beschuldigte, der sich aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse leider noch immer selber verteidigen muss, folgende Beweismittel vor:

Bilddatei 1)
Schreiben vom 06.11.2017, wo der MDK gegen die Rechtsvorschriften des 18 SGB XI Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (3a) 4, 7, verstoßen hat.
Es wurde schlicht und einfach als Gutachterin Susanne Wäldchen eingesetzt. Nicht einmal ein verantwortlicher Sachbearbeiter taucht namentlich in diesem Schreiben auf.

Bilddatei 2)
Schreiben vom 12.12.2017, wo der MDK ebenfalls gegen die Rechtsvorschriften des 18 SGB XI verstoßen hat und den Gutachter Leyhausen bestimmte und einsetzte. Auch hier taucht kein verantwortlicher Sachbearbeiter namentlich in diesem Schreiben auf. Diese Rechtswidrigkeiten sind vor dem Gericht, sofern Sie unabhängig sein wollen, zu klären!
Als Zeugen müssen daher vorgeladen werden die Verantwortlichen des MDK, die diese Schreiben verfasst und versendet haben!

Weiter wird beantragt, die Pflegeberaterin des AOK, Frau Christiane H., Friedberg in den Zeugenstand zu berufen, weil diese Frau, auf Antrag des Beschuldigten, im April eine häusliche Pflegeberatung durchgeführt hat, wo es ausschließlich um die Pflege ging, auch darum, wie sich Pflegegutachter zu verhalten haben.

Frau H. hat von Anfang an für Vertrauen gesorgt, sich vorgestellt, wo sie herkommt, was sie beruflich macht, und eine Visitenkarte hinterlassen, für den Fall, dass etwas unklar sei und sie weiterhelfen könnte. Dieses Gespräch fand in einem wohltuendem Klima statt.
Dabei wurde auch geklärt, dass es dem hier Angeklagten nicht darum geht, mit aller Gewalt einen Pflegegrad zu erzielen, so wie es die Staatsanwaltschaft in ihrem Phantasiehirn gerne hätte. Es geht einzig darum, dass sich der MDK an die gesetzlichen Vorgaben zu halten hat. Mehrere Gutachter müssen zur Auswahl benannt werden, und sich sowohl namentlich, wie auch beruflich, zu erkennen geben. Auch darum ging es in dem Gespräch.

Natürlich ist es ärgerlich, dass kein Pflegegrad zustande gekommen ist,- natürlich muss auch diese Enttäuschung öffentlich benannt werden,- das ändert aber nichts an der Tatsache, dass eben diese nicht nachvollziehbare Begutachtung auf der Grundlage von Gesetzesverstößen stattgefunden hat.
Es wird ein Pflichtverteidiger beantragt, der auch gewillt ist, die Verteidigung aus Überzeugung zu übernehmen. Eine anwaltliche Verteidigung ist schon deshalb geboten, weil im Falle einer Verurteilung das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit ausgehebelt würde. Für den weiteren Rechtsweg (Berufung, Revision, Bundesverfassungsbeschwerde)  wird ein Anwalt benötigt.
Keinem Angeklagten dürfen vor einem ordentlichem Gericht  aufgrund seiner Hautfarbe, Religion oder sozialen Situation Nachteile entstehen. EuGH

Auch dieser Schriftsatz wird transparent im Net veröffentlicht, und geht an die Staatsanwaltschaft Gießen.

Roland Schmidt   – Menschenrechtler –

Veröffentlicht im Sinne der Presse- und Meinungsfreiheit am 16.06.2018

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