SCHMIDT LEGT BERUFUNG EIN!
Berufung:
Nach § 314 (1) StPO – Einschreiben an die Geschäftsstelle des: Amtsgericht, Stiegelwiese 1, 63654 Büdingen.
In Abschrift auch eingereicht beim Landgericht, Ostanlage 15, 35390 Gießen
Abschrift eingereicht beim bisherigen, durch OLG-Frankfurt / Main, beigeordneten Pflichtverteidiger, und vom AG Büdingen bestätigter Rechtsanwalt; Philipp Kleiner,
Antrag nach § 315 StPO (2)
Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
Az.: 60 Cs – 501 Js 20289/18 – Freispruch vor dem AG Büdingen
Einspruchsverfahren gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Gießen, wegen Beleidigung nach § 185 des STGB in 2 Fällen, verhängt zu 10 Tagessätzen a‘ 30 Euro
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Amtsanwalt Sorg, forderte selber Freispruch, weil die Beweislage keine objektiv zweifelsfreien Beleidigungen und Herabwürdigungen hergeben.
Az.: 5 Ss 39/19 – Revisionsentscheidung vor dem OLG Frankfurt / Main
Staatsanwalt Rouven Spieler wirft seinem Amtskollegen Sorg einen Denkfehler vor,- und der Vors. Richterin Lachmann, sie habe ein fehlerhaftes Urteilsprotokoll erstellt.
Das OLG Frankfurt / Main erkennt auf Formfehler, und verweist die ganze Angelegenheit an das AG Büdingen zurück. Gleichzeitig macht es außerprotokollarisch (Richter Krauskopf) den Vorschlag an den Staatsanwalt, er möge doch ein Angebot an den Beschuldigten machen, damit diese Angelegenheit, die auf wackeligen Füssen steht, außergerichtlich beigelegt werden kann.
Az.: 60 Cs – 501 Js 20289/18 – Freispruch wurde kassiert.
Richter Nakatenus hat am 21.02.2020 vor dem AG Büdingen für Recht befunden, dass einer der beiden Fälle straffrei bleibt, ein anderer jedoch zur Verurteilung kommt. Auf die Vorgaben des OLG ist der Vors. Richter nicht eingegangen. Er zeigte sich zunächst offen für eine Beilegung der ganzen Angelegenheit, so wie es Staatsanwalt Rouven Spieler vorschwebt: (100 Euro an einen gemeinnützigen Verein zahlen, und die Begriffe: Püppchen, Kindchen und Schnösel aus einem Internetartikel vom 29.12.2017 entfernen, bei gleichzeitigem Wegfall der Gerichts- und Anwaltskosten) Diesem „Angebot“ konnte aber nicht zugestimmt werden, weil es von meiner Seite aus ein Gegenangebot gegeben hat. Darauf wollte der Richter in der Verhandlung auch eingehen, was er jedoch nicht getan hat. Somit waren die Voraussetzungen für eine außergerichtliche Beilegung vom Tisch.
Es kann nicht sein, dass ein unabhängiger und überparteilicher Richter aus Frust zähneknirschend den Begriff „Schnösel“ schluckt, welcher mit dem Recht auf Meinungsfreiheit abgedeckt ist;- die Begriffe Püppchen und Kindchen, die laut Wörterbuch Kosenamen für eine junge ansehnliche hübsche Frau sind, für strafrelevant hält, weil sie den Straftatbestand der Beleidigung und Herabwürdigung erfüllen würden. Als Grundlage nimmt der Richter die subjektive Aussage einer Zeugin, weil die sich subjektiv beleidigt und herabgewürdigt fühlt. Nur weil sie unter Kindchen und Püppchen versteht, es handele sich dabei um ein unreifes dummes Kleinkind. Dieser subjektive Schmarren, der auf keinerlei rechtlicher Grundlagen beruht, wurde dann mit 10 Tagessätzen zu je 10 Euro bedacht. Das Reduzieren wollen auf Äußerlichkeiten ist unbewiesen und total daneben.
Ich möchte nach wie vor darauf aufmerksam machen, dass ich noch immer an einer außergerichtlichen Vergleichsbeilegung interessiert bin, aber nicht zu einseitigen Bedingungen, welche der weisungsgebundene Staatsanwaltschaft vorgibt. Schließlich ist der „Schnösel“ vom Tisch.
Weitere schriftliche Korrespondenz bitte über den eingesetzten Rechtsanwalt Philipp Kleiner, der bisher eine hervorragende Arbeit geleistet hat. Dieser wird ebenfalls Berufung einlegen, und mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen, wegen eines außergerichtlichem Vergleich.
Hirzenhain, den: 22.02.2020 Unterschrift:
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