Samstag, 20. Juni 2020

Verfassungsbeschwerde läuft

Nachdem der weisungsgebundene Richter am LG Gießen, Johannes Nink, die Berufung im Fall Schmidt vs. MDK – Hessen, unbegründet abgeschmettert, und das nachträglich verhängte Rechtsbeugerurteil für rechtskräftig erklärt hat,- hat unser Mitarbeiter nun die Verfassungsbeschwerde als letztes Mittel eingelegt. Auf den Pflichtverteidiger P. Kleiner aus Gießen ist kein Verlass. Vermutlich ist das so von der Rechtsbeugerclique gewollt.(?)

Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

 Hirzenhain, den: 18.06.2020

                                                  Verfassungsbeschwerde

des:                               Roland Schmidt – 63697-Hirzenhain
vom OLG eingesetzter Pflichtverteidiger:    RA Philipp Kleiner, Kanzleiberg 9, 35390 Gießen

gemäß Art 93 GG 4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; §  13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG
gegen
das Urteil: Az.: 60 Cs – 501 Js 20289/18; Amtsgericht Büdingen, vom 21.02.2020
wegen u.a. vorsätzlicher Verletzung der Meinungsfreiheit durch das Amtsgericht Büdingen
Verletzte Grundrechte:    Art. 5 Abs 1 GG, (verl.  Rechtstaatsprinzip der Unschuldsvermutung)
Ich lege gegen die eingangs  genannte Entscheidungen des AG Büdingen und des rechtsverbindlich verhängten Beschluss durch das LG Gießen, 3 Ns – 501 Js 20289/18 Verfassungsbeschwerde ein.
Az.: 60 Cs – 501 Js 20289/18 – Freispruch vor dem AG Büdingen vorausgegangen
Einspruchsverfahren gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Gießen, wegen Beleidigung nach § 185 des STGB in 2 Fällen, verhängt zu 10 Tagessätzen a‘ 30 Euro.
Mir wurde zur Last gelegt, die verwendeten Begriffe „Püppchen“, „Kindchen“ und „Schnösel“ seien ehrverletzend und herabwürdigend.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Amtsanwalt Sorg, forderte selber Freispruch, weil die Beweislage keine objektiv zweifelsfreien Beleidigungen und Herabwürdigungen hergeben. Außerdem vermerkte die anzeigenstellende Pflegegutachterin Susanne Wäldchen in ihrem Gutachten, sie habe den Antragsteller in Hausklamotten vorgefunden. Auch das ist eine unsachliche Herabwürdigung, wenn man der Anklage folgen wollte.
Az.: 5 Ss 39/19 – Revisionsentscheidung vor dem OLG Frankfurt / Main
Staatsanwalt Rouven Spieler wirft seinem Amtskollegen Sorg einen Denkfehler vor,- und der Vors. Richterin Lachmann, sie habe ein fehlerhaftes Urteilsprotokoll erstellt.
Das OLG Frankfurt / Main erkennt auf Formfehler, und verweist die ganze Angelegenheit an das AG Büdingen zurück. Gleichzeitig macht es außerprotokollarisch (Richter Krauskopf) den Vorschlag an den Staatsanwalt, er möge doch ein Angebot an den Beschuldigten machen, damit diese Angelegenheit, die auf wackeligen Füssen steht, außergerichtlich beigelegt werden kann.
Az.: 60 Cs – 501 Js 20289/18 – Freispruch wurde kassiert.
Richter Nakatenus hat am 21.02.2020 vor dem AG Büdingen für Recht befunden, dass einer der beiden Fälle, „Schnösel“ straffrei bleibt,- ein anderer jedoch, „Kindchen“ und Püppchen“, zur Verurteilung kommt. Auf die Vorgaben des OLG ist der Vors. Richter Nakatenus nicht groß  eingegangen. Er zeigte sich zunächst offen für eine Beilegung der ganzen Angelegenheit, so wie es Staatsanwalt Rouven Spieler vorschwebt: (100 Euro an einen gemeinnützigen Verein zahlen, und die Begriffe: Püppchen, Kindchen und Schnösel aus einem Internetartikel vom 29.12.2017 entfernen, bei gleichzeitigem Wegfall der Gerichts- und Anwaltskosten. Diesem „Deal“ konnte aber nicht zugestimmt werden, weil es von meiner Seite aus, trotz zu verteidigendem Freispruch, ein Gegenangebot gegeben hat, um des Frieden Willens. Darauf wollte der Richter in der Verhandlung auch eingehen, was er jedoch nicht getan hat. Somit waren die Voraussetzungen für eine außergerichtliche Beilegung vom Tisch.
Alsdann nahm der weisungsgebundene Schauprozess seinen Lauf. Die vorgefertigte beabsichtigte Verurteilung wurde mit aller Gewalt, an Recht und Gesetz vorbei, durchgedrückt.
In der schriftlichen Urteilsbegründung wird aus dem Kontext heraus zitiert, und subjektiv der persönliche Ehrenschutz (Majestätsbeleidigung) vor dem Recht auf Meinungsfreiheit gestellt. Es gehe, so der Richter Nakatenus, nicht darum, was ich geschrieben habe, sondern darum, was er glaubt herauslesen und hineininterpretieren zu müssen. Genau das ist die Vorgehensweise, wie wir sie von Diktaturen her kennen. Eine beleidigende Reduzierung auf Äußerlichkeiten gegenüber der Pflegegutachterin Susanne Wäldchen hat schlicht und einfach nicht stattgefunden. Wenn das Gericht und die Anklage das anders sehen, so zeugt das von machtbesessener geistiger Verwirrtheit gegenüber einem Menschen, der sich, auf Grund seines sozialen und gesellschaftlichen Standes, kaum wehren kann. Hätte der Mann in der Öffentlichkeit einen gewissen Bekanntheitsgrad, wäre es nie zu diesem Schauprozeß gekommen. Wer diese Tatsache dem Angeklagten zum Nachteil macht, der begeht Diskriminierung.
Im übrigen haben beide Zeugen, Susanne Wäldchen, wie auch Matthias Leyhausen, im Zeugenstand ausgesagt, dass sie sich nicht einmal so sehr über diese Begriffe aufgeregt haben, sondern vielmehr darüber, dass sie in die Nähe von Schüler, Studenten und Leiharbeiter gerückt worden sind.
Nakatenus stellte aber fest, dass man darauf die Verurteilung nicht stützen kann, weil der Strafbefehl das nicht hergebe. Um so verwunderlicher, dass in der schriftlichen Urteilsbegründung dann doch darauf herumgeritten wird. „Püppchen“ und „Kindchen“ sind nur ein Vorwand.
In einer ordentlichen Berufungsverhandlung, vor einem ordentlichen unabhängigem Richter, hätte das alles geklärt werden können und müssen.
Az.: 3 Ns – 501 Js 20289/18 – Verurteilung rechtskräftig durch LG Gießen Beschluss
Richter Nink hat mit Datum vom 10.06.2020 beschlossen, dass die eingelegte Berufung unbegründet erfolgt sei, und somit verworfen wird. Das entspricht nicht den Tatsachen.
Zwar ist es richtig, dass der eingesetzte Pflichtverteidiger Philipp Kleiner – Gießen nur eine formlose lustlose Berufung eingelegt hat,- zuvor jedoch erfolgte eine begründete Berufung durch den Beschwerdeführer, die offensichtlich unter dem Teppich gekehrt wurde.
Richter Johannes Nink behauptet weiter, der Beschwerdeführer hätte Beleidigungen im Net verbreitet, und daran gäbe es nichts zu beschönigen. Den Beweis mit Erklärung ist der weisungsgebundene Richter jedoch schuldig geblieben. Er folgt dem subjektiv verfassten Urteil, welches auf persönlichem Glauben eines 12 jährigen Schüler beruhen könnte, nicht aber auf Wissen professioneller Berufsjuristen. Damit outet sich Richter Nink als Teil dieser weisungsgebundenen Justiz. Er scheint die Wahrheit zu scheuen, wie der Teufel das Weihwasser.
Wo kommen wir hin, wenn „Wünsch dir was“ zu Verurteilungen führt? Dann brauchen wir weder Gesetzte noch Gerichte.
Der Polizeimörder, der in den USA dieser Tage einen Schwarzen bei einer friedlichen Festnahme durch eine über 8 Minütige Würgeaktion tötete, argumentierte auch, er habe fürchten müssen, der Festgenommene könnte gewalttätig um sich schlagen, weil er einschlägig vorbestraft sei. Daraufhin hat man den Killer in Freiheit gelassen. Erst als Beweisvideos auftauchten und sozial Schwache zu revoltieren anfingen, wurde der Mörder in Uniform inhaftiert.
Gleiches Muster, wenn auch weniger gefährlich, kommt hier zum Tragen. Tatsächliche Beweise verarbeitet man a’la Pippi Langstrumpf „Ich mach mir meine kleine Juristenwelt, gerade so wie sie mir gefällt.“
Hätte sich der Beschwerdeführer in vorsätzlicher Absicht herbsetzend und beleidigend geäußert,  dann hätte er den Strafbefehl in Raten abbezahlt, und der Drops wäre gelutscht gewesen.
Eben weil dies nicht der Fall ist, und er zu Recht einen Freispruch bekommen hatte, geht es hier ums Rechtsstaatsprinzip.
Für sein Recht auf Meinungsfreiheit ist der Mann auch bereit, 10 Tage (Ersatzfreiheitsstrafe) in den Knast zu gehen. Ein kranker körperlich Schwerbehinderter müsste dann mit einem Krankentransporter abgeholt werden, und in einer Krankenstation untergebracht werden. Das dürfte nicht gerade billig für den Steuerzahler werden.
Die  angegriffene  Entscheidungen wurde bereits  im Internet (siehe hirzenhain.wordpress.com)  durch mehrere Artikel veröffentlicht, woraus dies für den Senat ggf. einsehbar ist. Es geht um die vom Beschwerdeführer getätigten Begriffe  „Püppchen“, „Kindchen“ und „Schnösel“, die in einem sachlich fundierten Artikel, mit Datum vom 29.12.2017, als flapsige Randnotiz, zur Anwendung gekommen sind.

Sachverhalt
Der Verfassungsbeschwerde liegen bei:
Das schriftliche Urteil des AG Büdingen:     Az. 60 Cs – 501 Js 20289/18, vom 28.11.2018
Das schriftliche Urteil des OLG Frankfurt / Main:  Az. 1 Ss 39/19, vom 29.07.2019
Das schriftliche Urteil des AG Büdingen:     Az. 60 Cs – 501 Js 20289/18, vom 20.02.2020
Berufung des Beschwerdeführer vom 22.02.2020
Rechtskräftiger Beschluss des LG Gießen: Az.: 3 Ns – 501 Js 20289/18, vom 10.06.2020
Am 29.12. 2017 habe ich alter kranker Mann in einem Blog unter: https://hirzenhain.wordpress.com/2017/12/29/aok-hessen-ein-krimineller-sauhaufen/
geschrieben und berichtet, wie pflegebedürftige Menschen vom MDK-Hessen, der AOK-Hessen, und dubios eingesetzter Gutachter (nur ihrem Gewissen gegenüber verpflichtet) bei der Begutachtung belogen werden. Dabei nannte ich, als zu Begutachtender, die beiden zuständigen Pflegegutachter Susanne Wäldchen und Matthias Leyhausen, am Ende eines ausführlichen und langen Sachbeitrag, in Randnotizen, beim Namen.
Zitat 1
So ging denn der Bedürftige davon aus, eine Krankenschwester, ein Arzt, oder Pfleger würde sich ausweisen und vorstellen, Untersuchungen vornehmen, diverse Fragen stellen, und darauf ein Gutachten erstellen, welches den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Doch weit gefehlt. Der MDK schickt offensichtlich ungelernte Leiharbeiter los, Schüler und Studenten, ausgerüstet mit einem Laptop. Die erste die aufkreuzte, war eine gewisse „Susanne Wäldchen“. Laptop auf, einige Fragen gestellt, Antworten bekommen, und basta. Sich noch kurz das Schlafzimmer und die Toilette zeigen lassen, dann sollten die Hände in die Höhe gestreckt werden, und schon war das adrett gekleidete und Püppchen geschminkte Kindchen fertig mit ihrer Begutachtung.
Zitat 2
Wieder wird der verlogene MDK Hessen (Zweigstelle Offenbach) beauftragt ein Gutachten zu erstellen. Wieder wird ein Laie von der Leine gelassen, ein patziger junger Schnösel, vom Aussehen her ein arroganter Student. Leyhausen sein Name. Herr Leyhausen! Auf die Fragen, wie er mit Vorname heißen würde, wo er herkomme, und ob er denn eine medizinische Ausbildung hätte (?), kam zunächst keine Antwort, und nach lautstarkem Nachragen, das ginge dem alten Mann nichts an. Er, Leyhausen, sei vom MDK zur Begutachtung beauftragt und eingestellt worden. Da er selber kein Mediziner sei, könne er auch wieder gehen. Außerdem würde er sich nicht anschreien lassen. Der zu Begutachtende schickte diesen Schnösel dann weg, und unterrichtete umgehend telefonisch den MDK in Offenbach, und dass das Ganze noch ein Nachspiel habe.
Bei der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 28.11.2018 vor dem AG Büdingen plädierte selbst der Vertreter der Staatsanwaltschaft Gießen, Amtsanwalt Sorg, für einen Freispruch, weil seiner Meinung nach weder eine zweifelsfreie Beleidigung stattgefunden habe, noch eine Herabwürdigung erkennbar sei.
Was die Begriffe „Püppchen“ und „Kindchen“ mit Beleidigung und/oder  Herabwürdigung zu tun haben, konnte Amtsanwalt Sorg gar nicht verstehen. Vielmehr habe das BverfG mehrfach geäußert, aus dem Kontext dürfen nur Kraftausdrücke aus der Fäkaliensprache herausgerissen werden, die eindeutig darauf abzielen, die Persönlichkeit eines Menschen zu verletzen. Hier aber wird in einer flapsigen Art sogar noch von „adrett gekleidet“ berichtet, was eher als positiv zu werten ist.
Die Vorsitzende Richterin, Barbara Lachmann, äußerte sich noch dahingehend, dass auch sie keine vorsätzliche Beleidigung erkennen könne. Was stört, dass die beiden Pflegegutachter öffentlich beim Namen genannt wurden. Hinter der Anzeigenstellerei steckt der MDK-Hessen, der Druck auf dieses Verfahren ausgeübt habe.
Revisionsverhandlung vor dem OLG Frankfurt / Main, Az. 1 Ss 39/19
Gesamtwürdigung der Revision:
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung.  Dabei werden – anders als bei der Berufung (Appellation) – grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht, sondern lediglich das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft.
Im Klartext; das Revisionsgericht, Richter Krauskopf, hat lediglich zu entscheiden, ob verschiedene Begriffe und Passagen aus dem Kontext gerissen werden dürfen, und deshalb neu verhandelt werden soll.
Nimmt das Revisionsgericht, Richter Krauskopf, aber widerrechtlich eine Bewertung /Vorverurteilung vor, in dem es behauptet, hier würde an der Sache vorbei beleidigt und herabgewürdigt, nimmt es dem AG Büdingen bei einem neu aufgerollten Prozess den Spielraum für ein unabhängiges Gerichtsverfahren. Der Richter/Richterin kann dann in einem Schauprozess nicht anders, als gegen den freien Willen zu verurteilen, weil man bei einem erneuten Freispruch fürchten muss, dass ein verurteilungswütiger Staatsanwalt Rouven Spieler immer und immer wieder Revision einlegt, und ein Mitläufer, hier Revisionsrichter Krauskopf, immer und immer wieder mitmacht.
Indirekt übt das Revisionsgericht damit auch Druck auf das Berufungsgericht aus, hier Richter Nink vom LG Gießen, der in seiner Entscheidung geknebelt wird.
Somit liegt ein grober Verstoß gegen die Unschuldsvermutung Artikel 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention vor, der einen Gang zum EuGH rechtfertigt. Siehe auch das deutsche Rechtsstaatprinzip, geregelt in  Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG.
Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass der zwangsbeigeordnete Pflichtverteidiger Philipp Kleiner, Gießen, laut Amtsgericht Büdingen und OLG Frankfurt / Main  die Verteidigung weiterzuführen hat, bis alle notwendigen Rechtswege ausgeschöpft sind.
Da kein Mandatsentzug beabsichtigt ist, ist der Verteidiger in den weiteren Verlauf diesen Verfahrens mit einzubinden. Ich appelliere an seine unabhängige Berufsehre, der Wahrheit zu dienen, treu nach Recht und Gesetz.
Roland Schmidt  -Menschenrechtler-

RA Philipp Kleiner, ein feiges Großmaul?

RA Pilipp Kleiner Gießen ein feiges Großmaul?
Wie schlecht (oder erpressbar) muss ein Anwalt sein, der vom OLG Frankfurt Main (Richter Krauskopf) als Pflichtverteidiger zwangseingesetzt wurde, mit dem politisch weisungsgebundenem Ziel, einen Freispruch zu kippen, den vorher ein Angeklagter ohne Anwalt erzielt hatte?
Der Mann (alt und krank) hatte es doch gewagt, sich in einem Blogartikel negativ über die AOK und den MDK Hessen zu äußern, und über 2 Pflegegutachter auf satirische Art und Weise lustig zu machen.
So schrieb er unter der Überschrift: AOK Hessen ein krimineller Saustall
„Doch weit gefehlt. Der MDK schickt offensichtlich ungelernte Leiharbeiter los, Schüler und Studenten, ausgerüstet mit einem Laptop. Die erste die aufkreuzte, war eine gewisse „Susanne Wäldchen“. Laptop auf, einige Fragen gestellt, Antworten bekommen, und basta. Sich noch kurz das Schlafzimmer und die Toilette zeigen lassen, dann sollten die Hände in die Höhe gestreckt werden, und schon war das adrett gekleidete und Püppchen geschminkte Kindchen fertig mit ihrer Begutachtung.
In einer ersten Verhandlung, als dem Mann herablassende Äußerungen zur Last gelegt wurden, zum Nachteil zweier Pflegegutachter, zog Amtsanwalt Sorg die Anklage zurück, u.a. weil es sich um ein, wenn auch ironisch gemeintes, Kompliment handelt. Richterin Lachmann monierte denn auch nur, dass es nur deshalb zur Anklage gekommen sei, weil der MDK Hessen (Dienstherr hess. Sozialministerium) zuständig sei. Die hätten nicht locker gelassen.
Statt die Sache damit auf sich beruhen zu lassen, wurde eine skrupellose weisungsgebundene Justizbande losgelassen, allen voran Rouven Spieler, Selfmadejurist und karrieregeil. Der hat die Angelegenheit, an Recht und Gesetz vorbei, an sich gerissen, und beim OLG Frankfurt / Main Revision eingelegt.
Selbstverständlich hat man dort der weisungsgebundenen kindlich formulierten Revision stattgegeben. Der zwangsbeigeordnete Pflichtverteidiger P. Kleiner wusste gegenüber seinem Mandanten zu berichten: „Was da abgeht, ist eines Rechtsstaates unwürdig. Die scheinen alle miteinander Narrenfreiheit zu genießen. Ich habe den Vorsitzenden immerhin noch dazu bewegen können, dass das ganze gegen Zahlung von 100 Euro, und unter Löschung bestimmter Passagen, eingestellt werden könnte.“
Der Angeklagte erwiderte, dass er sich nicht erpressen lasse, und notfalls bis zum BverfG geht. Darauf der Anwalt aus Gießen: „Machen Sie sich keinen Kopf. Was hier abgeht, geht mir gegen die Berufsehre. Ich verteidige Sie, wenn Sie das wollen, bis zum Ende!“
Bei dem neu angesetzten Prozess, im März diesen Jahres, (Vorsitz von Richter Nakatenus, Ankläger Rouven Spieler) musste P. Kleiner im Vorfeld zusammengestaucht werden, dass er noch immer Pflichtverteidiger sei, und für seinen Mandanten da zu sein habe. So meldete sich der Mann wiederwillig kurz vor der Gerichtsverhandlung wegen Mitfahrgelegenheiten zum Gericht. Das war alles.
Vor Gericht erreichte er lediglich, dass von 2 Vorwürfen einer fallengelassen wurde. Es blieb aber eine Geldstrafe über 100 Euro, verteilt auf 10 Tagessätze hängen, basierend auf geistig verwirrten Erkenntnissen subjektiver Art. Selbst als dieser weisungsgebunden geimpfte Richter dem Angeklagten das Recht auf Anhörung beschneiden wollte, griff der Pflichtverteidiger nicht ein.
Nach diesem politisch erzwungenem Schauprozess mit Schauverurteilung tönte P. Kleiner unter anwesenden Zeugen: „Wir machen dem Staatsanwalt ein Angebot. Dann ist die Kuh vom Eis. Ich werde mich drum kümmern!“
Wieder hat zuerst der Angeklagte beim AG Büdingen und dem LG Gießen Berufung eingelegt. Kleiner zog notgedrungen nach. Das mit Fristenverstreichung zum Nachteil des Mandanten hat somit nicht geklappt, sollte dieser Schritt beabsichtigt gewesen sein. Auch hat sich der RA nicht, wie angeboten, mit der Staatsanwaltschaft Gießen kurzgeschlossen. Das Angebot, welches der Schauprozessverurteilte seinem Anwalt vorlegte, verstaubte wohl in der Emailablage der Kanzlei. Zumindest hat sich Kleiner seit dem Schauprozess nicht mehr selber gemeldet, zwecks weiteren Vorgehens.
Zwischenzeitlich hat das LG Gießen in Lichtgeschwindigkeit (ansonsten jammern wegen angeblicher Überlastung) verlauten lassen, (Richter Nink) die eingelegte Berufung abzuweisen, da keine Aussicht auf Erfolg bestünde. Kein Wunder, wenn die hess. Landesregierung den Daumen drauf hält.
Der alte kranke Mann hat geantwortet, dass er selber, unter Beantragung eines Verteidiger auf „Armenrecht“, falls nötig, Revision und Verfassungsbeschwerde einlegen werde. Auch hat er formaljuristisch Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Philipp Kleiner bei der Anwaltskammer eingelegt, wegen Untätigkeit.
„Notfalls“ so sagt der alte Mann, “gehe ich 10 Tage in den Knast. (Ersatzfreiheitsstrafe) Das ist mir das Recht auf Meinungsfreiheit wert! Ich zahle keine 100 Euro für ein politisch gewolltes und verhängtes Urteil. Im Gegensatz zu diesem Anwalt, bin ich kein Sprücheklopfer.“
Auf Bewährung freilaufende Gewalt- und Triebtäter werden sich köstlich amüsieren, wenn sie lesen, was in der Hess. Justiz so alles abgeht.
Hh. 16.06.2020
Verantwortlich im Sinne der Presse- und Meinungsfreiheit, des Enthüllungs- und Aufklärungsjournalismus.